Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBS Gruppe

IBS Ingenieurbüro SCHMID GmbH & Co. KG / IBS Engineering GmbH

Für den Geschäftsbereich SMART ENERGY gelten separate Geschäftsbedingungen am Ende des Dokumentes.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der IBS Gruppe

  1. Allgemeines

    1.) Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns abgegebenen Angeboten zugrunde und gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen eigener oder fremder Erzeugnisse aller Art. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hierdurch widersprochen. Verträge mit uns kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande und ausschließlich mit deren Inhalt. Wir behalten uns jedoch vor, insbesondere in Eilfällen an uns gerichtete Bestellungen auch stillschweigend durch unmittelbare Ausführung anzunehmen.

    2.) Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Zusagen bedürfen der Schriftform. Zusagen unserer Außendienstmitarbeiter haben Rechtsverbindlichkeit nur dann und in dem Umfang, in dem sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Vertragsinhalt hat Vorrang vor Angaben in Prospekten, Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen oder ähnlichem.

    3.) Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für die Käufer unzumutbarer Weise verändert wird und die Änderung auf technische Weiterentwicklungen oder Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferanten zurückgehen. Abweichungen gegenüber uns überlassenen Mustern und Materialien bleiben vorbehalten.

    4.) Die Auftragsbestätigung gilt mit dem in ihr festgelegten Inhalt, sofern nicht der Kunde dieser innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang in schriftlicher Form widerspricht unter Erwähnung der beanstandeten Punkte.

  2. Preise und Zahlungsbedingungen

    1.) Mit uns vereinbarte Preise haben Gültigkeit, wenn und soweit die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von längstens 4 Monaten zur Ausführung gelangen, es sei denn, die darüber hinausgehende Verzögerung liegt in unserem Verantwortungsbereich. Nach deren Ablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, gestiegene Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich an die Kunden weiter zu belasten oder gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.

    2.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung

    1. im Bereich Maschinen- und Anlagenbau ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten und zwar:
      • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
      • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
      • der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang.
    2. in anderen Bereichen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto, ansonsten rein netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

    3.) Die Preise gelten Mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungslegung hinzu, soweit die Lieferung im Inland erfolgt. Bei Kleinbezügen (Nettowarenwert unter € 50,00) wird ein Zuschlag in Höhe von € 15,00 berechnet.

    4.) Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pro Jahr zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

    5.) Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf grobem Verschulden des Lieferers beruhen.

    6.) Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen, Wechseln oder Schecks, wie auch deren Weitergabe geschieht ausschließlich erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

    7.) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den Kaufpreis verrechnet.

  3. Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht

    1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

    2.) Die Lieferung bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Punkt III, 3. hierfür entsprechend.

    Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

    3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

    4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

    5.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  4. Verpackung und Versand

    1.) Kisten, Verladeschlitten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern.

    2.) Für den ordnungsgemäßen Zustand der Verpackung haften wir nur bis zum Verlassen unserer Werktore. Ab Annahmeverzug des Kunden übernehmen wir für den ordnungsgemäßen Zustand der Verpackung keine Verantwortung.

    3.) Innerhalb Deutschlands erfolgt der Versand ab Werk ausschließlich Verpackung mit einem Spediteur unserer Wahl. Zur Versicherung der Ware auf dem Transport sind wir nur verpflichtet, wenn dies Bestandteil der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich vereinbart ist.

  5. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Teillieferungen

    1.) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

    2.) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

    3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist

    außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

    4.) Werden der Versand, bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

    5.) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

    6.) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt X, 2.

    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

    7.) Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    Setzt der Besteller dem Lieferer -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- nach Fälligkeit einer angemessenen Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, sofern die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X, 2 dieser Bedingungen.

    8.) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

  6. Gefahrübergang, Abnahme

    1.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand des Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

    2.) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

  7. Werkzeuge, Modelle

    Die zur Ausführung von Aufträgen notwendigen Werkzeuge, Modelle, Kleinteile und Pläne bleiben unser Eigentum, auch wenn sie nach Angaben des Bestellers angefertigt worden sind und auch wenn die zu ihrer Anfertigung entstandenen Kosten ganz oder teilweise vom Kunden vergütet worden sind.

  8. Schutzrechte, Patente

    Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Maschinen, sowie auch deren Details und Zubehör weder selbst nachzubauen, noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen.

  9. Mängelansprüche

    Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt X. – Gewähr wie folgt:

    Sachmängel:

    1.) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

    2.) Zur Vornahme alle dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

    3.) Von den durch die Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant nicht zu ersetzen, wenn und soweit diese sich erhöhen, weil der Käufer die Sache nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht oder von ihr in einer nach dem Vertrag nicht vorhersehbaren Weise Gebrauch gemacht hat.

    4.) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle-eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt.

    Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

    Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedingungen.

    5.) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    • fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung,
    • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    • nicht ordnungsgemäße Wartung,
    • ungeeignete Betriebsmittel,-mangelhafte Bauarbeiten
    • ungeeigneter Baugrund,
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
    • sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

    6.) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

    Rechtsmängel:

    7.) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

    Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechts kräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei stellen.

    8.) Die in Abschnitt IX. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt X. 2, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

    Sie bestehen nur, wenn

    1. der Besteller den Lieferer unverzüglich von den geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    2. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Abschnitt IX. 7 ermöglicht,
    3. dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleibt,
    4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  10. Haftung

    1.) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X. 2 entsprechend.

    2.) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur

    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  11. Verjährung

    Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzsprüche nach Abschnitt X. 2, a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  12. Abbildungen und Zeichnungen

    1.) Abbildungen und Zeichnungen unserer Maschinen, Geräte und Produkte in Prospekten oder sonstigen schriftlichen Unterlagen dienen nur zur allgemeinen Veranschaulichung und sind technisch nicht verbindlich. Angegebene Abmessungen und Gewichte sind ca.-Angaben. Sie bleiben auch bei Aushändigung unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht.

    2.) Dem Kunden ist jedoch bekannt, dass uns von ihm übergebene Aufstell-, Lagerpläne und Zeichnungen seiner örtlichen Gegebenheiten für unsere Produktion wesentliche Grundlage sind. Werden aufgrund von Abweichungen vor Ort Änderungen erforderlich, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen.

  13. Softwarenutzung

    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Copyrightvermerke- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer, bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  14. Geheimhaltung

    1.) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

  15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

    2.) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

    Allgemeine Einkaufsbedingungen der IBS Gruppe

    1. Geschäftsbereich

      1.) Wir bestellen auf der Grundlage unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten ihre Lieferbedingungen angenommen. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, sofern keine andere schriftliche Abrede getroffen ist.

    2. Bestellungen, Vertragsabschluss, Geheimhaltung

      1.) Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang schriftlich angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

      2.) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündlichen Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe, sowie deren Änderung und Ergänzung können auch durch Datenübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

      3.) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundig kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines Unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

      4.) Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf in Werbematerialien und dergleichen auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen.

    3. Preise, Versand, Verpackung, Gefahrtragung

      1.) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift, bzw. Verwendungsstelle, sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Preisänderungen müssen von uns schriftlich genehmigt sein. Werden im Preise im Auftrag nicht angegeben, so sind diese in der Auftragsbestätigung verbindlich aufzugeben. In diesem Fall ist der Vertrag erst nach schriftlicher Genehmigung der Preise durch uns geschlossen. Wird ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder „ausschließlich Verpackung“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosen, bzw. die Verpackungsselbstkosten.

      2.) Auf Versandpapieren, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestellnummer anzugeben.

      3.) Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen und Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

      4.) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift, bzw. Verwendungsstelle beim Lieferer.

      5.) Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit möglich, dürfen nur umweltverträgliche und die stoffliche Verwertung nicht belastende Verpackungsmaterialien und Füllstoffe verwendet werden.

      6.) Jeder Sendung ist ein Packzettel, bzw. ein Lieferschein beizufügen.

    4. Rechnungserteilung, Zahlung, Abtretung

      1.) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

      2.) Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

      3.) Soweit für den Lieferumfang Bescheinigungen über Materialprüfungen oder sonstige Dokumente vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und müssen spätestens 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung/Dokumente.

      4.) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

      5.) Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen Sie Ihre vertraglichen Ansprüche weder ganz, noch teilweise auf Dritte übertragen.

    5. Liefertermin, Lieferverzug, höhere Gewalt, Teillieferungen

      1.) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgten Abnahme.

      2.) Kann der Lieferant einen vereinbarten Termin aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

      3.) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

      4.) Wir sind dann auch nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald wir statt der Leistung Schadensersatz verlangt haben.

      5.) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns -unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtpunkte- nicht mehr verwertbar ist.

      6.) Im Falle vorzeitiger Lieferung steht es uns offen, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

      7.) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei vereinbarten Teilsendungen ist zusätzlich zur Lieferung die verbleibende Restmenge aufzuführen.

    6. Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung

      1.) Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten werden durch die Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

      2.) Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen und der Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten, umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen für den Fall frei, dass er und die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

      3.) Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns.

      4.) Der Lieferant hat während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Wandelung oder Minderung zu. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung.

      5.) Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungspflicht noch innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr -unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung- selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns -in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht-ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die ursprüngliche Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den dafür erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt wenn ungewöhnliche hohe Schäden drohen und eine durch uns veranlasste Beseitigung des Mangels daher geboten ist.

      6.) Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Schuld des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 2 Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens 4 Jahre nach Lieferung.

      7.) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei uns schriftlich zu beantragen.

      8.) Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.

      9.) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von ihm Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendige vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant kennzeichnet die Liefergegenstände so, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir es für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem schließt der Lieferant eine Haftpflichtversicherung gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe ab und weist uns auf Verlangen den Abschluss nach.

    7. Schutzrechte

      1.) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

      2.) Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

      3.) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

      4.) Jeder Vertragsteil ist verpflichtet, den anderen Vertragsteil bei Bekannt werden einer erfolgten oder drohenden Schutzrechtsverletzung unverzüglich zu unterrichten.

    8. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge

      1.) Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch ihn werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

      2.) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. In diesem Fall wird das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

      3.) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist in diesem Falle verpflichtet, die uns gehörenden Werk

      zeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern und etwa erforderliche Wartungs-und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wird dies schuldhaft unterlassen, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

    9. Schlussbestimmungen

      1.) Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

      2.) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift, bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten der Sitz unseres Unternehmens.

      3.) Stellen Sie Ihre Zahlung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

      4.) Gerichtsstand ist das für den Bezirk unseres Geschäftssitzes zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

      5.) Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.